Hallo Leute, hallo Pandora,
von unserem Bundesgesundheitsministerium erhielt ich heute auf meinen Einspruch hin dieses Schreiben. Das Original versuche ich noch hier ’reinzustellen, bin mir aber nicht sicher ob es klappt.
Dass überhaupt eine Reaktion kam, hat mich erstaunt. Und die Hinweise auf Wikipedia und das RKI fand ich schon fast lustig...
Tamiflu ist für Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe geeignet?? Naja!
Viele Grüsse - Angela
Bundesministerium für Gesundheit
Aviäre Influenza
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
vielen Dank für ihr Schreiben, mit dem Sie sich gegen „Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem politischen Vogelgrippegeschehen“ wenden.
Soweit Sie darin Zweifel an der Existenz eines H5N1-Virus äußern, weise ich darauf hin, dass das Vogelgrippevirus (aviäres Influenza-Virus (H5N1)), an dem in Asien bislang über 50 Menschen verstorben sind, Gegenstand einer Vielzahl wissenschaftlicher Fachveröffentlichungen ist. Es existiert auch eine elektronenmikroskopische Aufnahme das Virus, die von einer Arbeitsgruppe um C Goldsmith im amerikanischen Centers for Desease Control &Prevention gefertigt wurde und z.B. im Internet unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:H5N1.JPG einsehbar ist(Quelle: C.Goldsmith, J. Katz and S. Zaki. Centers for Desease Control&Prevention Public Health Image Library Image#1841). Weitere Information zur Vogelgrippe finden Sie z.B. auf den Internetseiten des Robert Koch- Institutes unter http://www.rki.de In der Rubrik Infektionskrankheiten von A-Z.
Die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständigen Behörden u.a. in Deutschland, aber auch in Europa und auf internationaler Ebene (Weltgesundheitsorganisation)haben entsprechend ihrem Auftrag und ihrer Verantwortung Vorbereitungen für den Fall getroffen, dass der Erreger der Vogelgrippe durch eine genetische Veränderung das Potential erlangt, unter den Menschen eine Influenza-Pandemie auszulösen.
Grundlage für die im Falle einer Influenza-Pandemie zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG). Nach §20 Abs. 6, 7 IFSG kann eine Verordnung erlassen werden, mit der bedrohte Teile der Bevölkerung zur Teilnahme an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden können, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Die konkreten Planungen des Bundes (und der Länder) für den Fall einer Influenza-Pandemie umfassen nicht den Erlass einer solchen Verordnung auf der Grundlage des §§ 20 Abs.6, 7 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG).
Dies gilt auch für Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. Die bei den Ländern vorhandenen bzw. noch zu beschaffenden Vorräte antiviraler Arzneimittel (z.B. Tamiflu) sind zwar auch für Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe geeignet. Die Vorräte sind jedoch für Therapiezwecke, d.h. für die Heilbehandlung für Erkrankte bestimmt.
Eine Heilbehandlung ist freiwillig und kann auch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht angeordnet werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 IFSG). Um den von Erkrankten ausgehenden Infektionsgefahren zu begegnen, besteht stattdessen die Möglichkeit der Anwendung von Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff IFSG (z.B. Quarantäne) durch die zuständigen Landesbehörden.
Der von Ihnen geltend gemachte Rechtsbehelf (“Einspruch“ bzw. “Beschwerde“) geht somit insgesamt ins Leere und ist zurückzuweisen.
Ich hoffe, Sie im Hinblick auf die von Ihnen geäußerten Bedenken zu ihrer Zufriedenheit informiert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.
PD Dr. Kramer, MPH