Hallo Jürgen,
und die anderen!
Jürgen, Deine juristische Korinthenkackerei zum „Ist“ halte ich für sehr wichtig.
(„Korinthenkacker“ war ein Wort, das der ehemalige niedersächsische Justizminister Werner Remmers in internen Gesprächen in Bezug auf einige Ministerialbeamte verwandte, die dann allerdings vor lauter Gesetze nicht mehr zur Praxis zurückkamen.)
Du kommst ja über den Weg der Korinthenkackerei zum Kern zurück – und das ist wichtig, weil viele Juristen nur korinthenkackerisch denken können, dann allerdings darin stecken bleiben.
Ich erlaube mir, Deine Korintenkackerei noch weiter, korintenkackerisch voran zu treiben:
(Gesetze und Recht erscheinen für Viele nun einmal trocken, unverständlich und abstoßend.)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 2
Hier steht als Überschrift: „Begriffsbestimmungen“.
Das Gesetz bestimmt hier was unter einem im Gesetz genannten Begriff zu verstehen ist und was nicht.
Es interessiert hier nicht, was vielleicht Ärzte unter diesem Wort verstehen, beispielsweise unter dem Wort „Schutzimpfung“. Ausschließlich maßgeblich ist das, was das Gesetz bestimmt. Deshalb heißt es ja „Begriffsbestimmung“.
Und dann wird die Begriffsbestimmung in der allen einzelnen Begiffsbestimmungen übergeordneten Bestimmung wirklich idiotensicher. Da steht im Gesetzt:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist“
Das sind typische Juristen. Hier waren wirklich gute Juristen bei der Formulierung am Werk. Gute Juristen formulieren ein Gesetz idiotensicher. In der Fachsprache heißt das: „Es muss „justiziabel“ sein.“ Es muss klar sein, was das Gesetz sagt.
Exkurs:
Immer wieder hört man, dass Gesetze unterschiedlich ausgelegt werden. Das ist nur eine freundliche Umschreibung für die vielfach praktizierte Rechtsbeugung. Ein Gesetz muss klar sein.
Etwas ganz anderes ist es, wenn der Gesetzgeber bewusst ein Gesetz unklar lässt. Das erfolgt, um den Inhalt durch die Rechtssprechung ausfüllen zu lassen. Das haben wir beispielsweise bei § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Da bestimmt das Gesetz nur die Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen, die gegen die „guten Sitten verstoßen“. Was jetzt genau „gute Sitten“ sind, bestimmt das Gesetz nicht. Das hat der Gesetzgeber bewusst der Rechtssprechung überlassen. Beispielsweise verstößt eine Werbung für die „längste Praline der Welt“ gegen die gute Sitten, da nicht auszuschließen ist, dass es irgendwo eine noch längere Praline geben könnte. Deshalb ist eine solche Werbung irreführend und deshalb sittenwidrig. Eine Werbung für die „vielleicht längste Praline der Welt“ verstößt dagegen nicht gegen die guten Sitten.
Wenn es darum geht, dass der Gesetzgeber zu erfüllende Rechtfertigungsvoraussetzungen für das Impfschadensrisiko nach § 2 Nr. 11 IfSG bestimmt, darf der Gesetzgeber natürlich nicht so schwammig bleiben, als wenn es darum geht, ob eine Werbung für die „längste Praline der Welt“ gegen die guten Sitten verstößt.
Dazu kommt noch der rechtliche Unterschied, dass es sich beim UWG um Zivilrecht handelt und beim IfSG um das öffentliche Recht. Aber das führt hier zu weit. Es geht nur darum, klarzumachen, dass von einem Gesetz Klarheit abzuverlangen ist.
Exkurs Ende.
Also so weit sind wir jetzt:
Der Gesetzgeber bestimmt: „§ 2 Begriffsbestimmungen; Im Sinne dieses Gesetz ist“
Und dann bestimmt der Gesetzgeber was ein „Krankheitserreger“ im Sinne dieses Gesetzes ist.
§ 2 Nr. 1
1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Das biologische Agens (z.B. Virus) muss also nicht zwangsweise eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen. Es muss es aber können.
Nur wenn das Agens (z.B. Virus) eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, ist das „Ist“ entsprechend „Im Sinne dieses Gesetzes ist“ erfüllt.
Von einer Idee oder von einem Konsens kann man nicht behaupten, dass es eine „Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann“.
Das kann man nur von einem „biologische Agens“ (wenn überhaupt) behaupten. Also bezieht sich die „Ist-Anforderung“ des § 2 IfSG auch auf das biologische Agens.
„Pup es, wenn Du keen Ärsch häs.“ („Pfurze mal, wenn Du keinen Arsch hast.“) sagte man bei uns zu Hause. „Verursache mal etwas, wenn Du nicht existierst“ kann man das auf die „Ist-Anforderung“ des IfSG übersetzen.
Das „ist“ verlangt ein Agens, das etwas verursachen kann, das ebenfalls ein „Ist“ ist.
Vorher in § 1 Abs. 2 IfSG hat der Gesetzgeber etwas ganz anderes bestimmt: Abzuverlangende Handlungen:
„Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krakenhäusern, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden.“
Hier liegt eine sozialrechtliche „Sollvorschrift“ vor. Das stellt die Ausführung keinesfalls in die Beliebigkeit oder Willkür. Eine solche „Sollvorschrift“ muss dann nicht ausgeführt werden, wenn die Ausführung erkennbar Schwachsinn wäre. Eine „Sollvorschrift“ kommt einer „Mussvorschrift“ gleich. Eine „Mussvorschrift“ muss auch dann ausgeführt werden, wenn die Ausführung erkennbar schwachsinnig wäre.
Der Kern des § 1 Abs. 2 IfSG ist:
„entsprechend dem jeweiligen Stand der …. Wissenschaft und Technik gestaltet … werden.“
Da ist es ausgeschlossen, im Jahre 2006, bei Impfungen beispielsweise als Krankheitserreger das „Ist“ des Poliovirus rechtfertigend zugrunde zu legen, weil es 1908, über 20 Jahre vor Erfindung des Elektronenmikroskops, als wissenschaftlich nachgewiesen worden galt.
Mag sein, dass das 1908 dem „jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik“ entsprach. Dem Stand im Jahre 2006 entspricht dieses sicherlich nicht, um das „Ist“, dass eines „verursachenden Agens“ behaupten zu dürfen.
In § 2 Nr. 3 bestimmt der Gesetzgeber, was eine „übertragbare Krankheit“ im Sinne des Gesetzes (i.S.d.G.) ist:
„3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit.“
Was ein „Krankheitserreger“ ist, hat der Gesetzgeber in § 2 Nr. 1 IfSG bestimmt.
Ohne „Krankheitserreger“ i.S.d.G. kann es keine „übertragbare Krankheit“ i.S.d.G. geben.
Also: ohne „ist“ eines Virus, nur aufgrund von Konsensen oder Anerkennungen, kann es keine durch Viren „übertragbare Krankheiten“ i.S.d.G. geben.
In § 2 Nr. 9 IfSG bestimmt der Gesetzgeber, was eine „Schutzimpfung“ ist:
„9. Schutzimpfung
Die Gabe eines Impfstoffes, mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.“
Die „Gabe eines Impfstoffes“ ist keine Schutzimpfung.
Die Voraussetzung, dass das Ziel möglich ist, vor einer „übertragbaren Krankheit zu schützen“ muss als „Ist“, als Tatsache, gegeben sein. Zwingend wird hier nicht abverlangt, dass jede Gabe eines Impfstoffes vor einer übertragbaren Krankheit schützt.
Die Möglichkeit muss aber gegeben sein, dass die Gabe eines Impstoffes vor einer übertragbaren Krankheit schützen kann.
Beim Mangel der Risiko-Nutzen-Analysen und beim Mangel sonstiger Nachweise kann man schon berechtigt daran zweifeln, ob eine Impfung vor Krankheiten schützen kann.
Das Gesetz verlangt hier aber nicht den Schutz vor Krankheiten, sondern vor „übertragbaren Krankheiten“ und zwar vor „übertragbaren Krankheiten“ i.S.d.G., hier des § 2 Nr. 3 IfSG – und eine durch einen Virus verursachte „übertragbare Krankheit“ kann es nur geben, wenn das „Ist“ eines Virus, das etwas verursachen kann, behauptet werden darf.
Da weder das „Ist“ irgendeines Influenzavirus noch des H5N1 Virus behauptet werden kann und darf, kann es keine „Schutzimpfung“ i.S.d.G. im Rahmen der Vogelgrippegeschehnisse geben.
Zwangsimpfungen nach § 20 Abs. 6 u. 7 IfSG setzen aber Schutzimpfungen i.S.d.G. zwingend voraus.
Aus § 2 Nr. 11, „Impfschaden“ leiten sich die hohen Sorgfaltsanforderungen ab.
„11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung: ----„
Auch hier steht wieder „Schutzimpfung“ und nicht nur „Gabe eines Impfstoffes“.
Hier steht aber auch ganz klar, dass es sich bei jeder Schutzimpfung um eine gesundheitliche Schädigung handelt – und infolge von Schutzimpfungen kann es Schädigungen geben, die über das übliche Ausmaß hinausgehen.
Aus dieser Tatsache, aus diesem „Ist“ leitet sich der Anspruch ab, dass das „Ist“ des § 2 Nr. 1, 3 u. 9 erfüllt ist, dem Konsense, Anerkennungen, Meinungen, Glauben, Irrtümer oder Irreführungen nicht genügen.
Die Gemeinsamkeit zu AIDS besteht darin, dass bei allen krankheitsverursachenden Viren das „Ist“ dieser Viren nur behauptet (Konsens, Anerkennung usw.) wird, das „Ist“ tatsächlich aber nicht erfüllt ist.
Es gibt in Deutschland kein „AIDS-Gesetz“.
Es gibt aber das Infektionsschutzgesetz mit der klaren „Ist-Bestimmung“ einer „Schutzimpfung“.
Im Zusammenhang mit Impfungen (Gabe eines Impfstoffes) als behaupteter Schutz vor durch Viren verursachte Krankheiten, können wir – nachdem seit 5 Jahren die Beweisfrage gestellt worden ist – die bewusste, unbedingt vorsätzliche Missachtung des Gesetzes durch die Gesundheitsbehörden und insbesondere durch die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) nachweisen.
Einen vergleichbare vorsätzliche Missachtung eines speziellen Gesetzes, ist im Zusammenhang mit den “HIV“-Behauptungen nicht möglich.
Aber auch bei „HIV“ –nachdem die Beweisfrage gestellt worden ist und die Bundesgesundheitsministerin eingestandnen hat, dass „HIV“ nur aufgrund eines Konsens als nachgewiesen gilt – können wir die bewusste und unbedingt vorsätzliche Irreführung nachweisen, zu dem Zwecke, Menschen zu veranlassen, mittelfristig eigenständig tödlichen Medikamenten zuzustimmen und dann auftragsgemäß zu sterben.
Der strafrechtliche Tarif für einen bewusste und unbedingt vorsätzliche Beteiligung hieran ist: lebenslänglich.
Beim Impfen liegt der strafrechtliche Mindesttarif bei nicht unter fünf Jahren Haft.
Zufolge des Gesetzes handelt hier allerdings ohne Schuld, wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Zufolge der Gesetze ist hier dann die Zuständigkeit durch die Psychiatriekrankenhausgesetze (PsychKG) der Länder bestimmt, wegen der akuten Gefahr fremdschädigender Handlungen infolge Geisteskrankheit/Geistesschwäche.
Viele Grüße
Karl