Hallo
Ortsbestimmung zum Jahre 2006.
Die Phase des Versuchs der „anderen Abhilfe“ im Sinne des Grundgesetz Art. 20 Abs. 4 im Jahre 2006.
Jürgen hat in großartiger Art und Weise dargestellt, wo „wir“ im Übergang zum Jahre 2006 stehen.
Solche „Rückschauen“ werden jetzt viel versucht, dieses gegenseitige auf die Schulter klopfen, wir gut man doch war oder irgendwelche Leute waren.
Das war sicherlich nicht Jürgens Intention.
Schon Ephrahim Kishon warnte in seiner genialen eindeutigen Doppeldeutigkeit, rückgreifend auf die Bibel davor und betitelte ein Buch: „Drehn Sie sich nicht um Frau Lot.“
Wir kennen ja die Geschichte. Die Frau Lot drehte sich um und erstarrte zur Salzsäule. Das war sicherlich nicht Jürgens Intention, dass wir zur Salzsäule erstarren, wie all die vielen die in die Vergangenheit schauen, sich dann gegenseitig lobhudeln, und vergessen, dass es ja eigentlich um Zukunft geht.
Erst aus dem ernsthaften Interesse an Zukunft, entfaltet der Blick in die Vergangenheit, in die Geschichte, auch in die doch recht kurze Geschichte dieses Forum, seinen konstruktiven Sinn. Eben deshalb, nicht damit wir zur Salzsäule erstarren, sondern in Bewegung bleiben, nach vorne hin, richtete Jürgen, vom Ausblick auf das Jahr 2006 den Rückblick auf das Jahr 2005 und sagt hier klar wer „wir“ sind.
Ein „wir“, dass nicht klar eingrenzbar und damit von sich aus auch nicht klar ausgrenzbar ist. „Wir“ kann man auch umschreiben als „Offen für Alle aber nicht offen für Alles!“. Die Durchführung, Sicherung und Duldung von Menshenrechtsverletzungen gehört nicht zu dem, wofür „wir“ offen sind. Und ganz bestimmt sind wir nicht offen, für das Verletzungen dessen, was ich das konstitutive Menschenrecht nenne: Das aktive und passive Informationsrecht, das in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 klarer herausgestellt ist, als in Grundgesetz (GG) Art. 5 (Meinungsfreiheit).
Und dann verweist Jürgen zum Schluss auf wohl die größte Errungenschaft der Verfassungsgeschichten, mit der wir Deutschen, jedenfalls soweit ich es überblicke, weltweit beispiellos sind. Auf Grundgesetz Art. 20 Abs. 4, auf das Widerstandsrecht.
Dieses Widertandsrecht wurde 1968 mit der Verabschiedung der Notstandsgesetze in das Grundgesetz eingefügt, hat aber generelle Bedeutung und beschränkt sich nicht nur auf Situationen, in denen die Notstandsgesetze in Kraft sind.
Ein Widerstandsrecht gegen den Staat gegen die staatlichen Ordnung, die insbesondere durch GG Art. 20 bestimmt ist, ein Widerstandsrecht gegen die demokratisch legitimierte rechtsstaatliche Ordnung, ist hier niemandem durch das GG zugewiesen.
Das Widerstandsrecht bezweckt genau das Gegenteil: Es dient der Sicherstellung der durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 20, zwingend abverlangten staatlichen Ordnung.
Das Widerstandsrecht darf nur gegen diejenigen in Anspruch genommen werden, die es unternehmen, diese vom Grundgesetz zwingend abverlangte rechtsstaatliche Ordnung zu beseitigen, vollkommen unabhängig von Ansehen und Status derjenigen, die diese Ordnung beseitigen. Gleich ob es der Papst wäre, ob dieses aus Unternehmen der Pharmaindustrie heraus erfolgte, ob dieses aus einem ausländischen Staat oder deren Staatsführung heraus erfolgte und gleich ob dieses durch die Staatsführung und deren Geheimdienste aus Lichtenstein oder aus den USA erfolgen würde, gleich ob dieses aus überstaatlichen Organisationen, beispielsweise der WHO heraus erfolgen würde, der sich deutsch Behörden rechtswidrig unterwerfen würden, usw. usw. usw..
Hier ist der Wortlaut der grundgesetzlichen Bestimmung in Art. 20 Abs. 4 eindeutig:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, …….“
Hier wird zuerst einmal jedem Deutschen ein Recht zugewiesen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass jemand diese Ordnung beseitigt – um das Recht dann, wie in vielen grundgesetzlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen üblich, ganz erheblich einzuschränken, durch die grundgesetzliche Bestimmung „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Hier ist das Grundgesetz eindeutig:
Das Widerstandsrecht fällt Deutschen nur dann zu, wenn „andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Hieraus ergibt sich für denjenigen Deutschen, der das Widersandsrecht für sich in Anspruch nehmen will, die Verpflichtung, sich vor Inanspruchnahme dieses Rechts, um „andere Abhilfe“ zu bemühen. Zumindest muss er vor Inanspruchnahme des Widerstandsrechtes, nachweisen können, dass sich andere erfolglos um andere Abhilfe bemüht haben.
Und hier ist auch dann die Wahrnehmung des Widerstandrechtes, ähnlich der Wahrnehmung des Notwehrrechtes, an gefestigte Rechtsgrundsätze gebunden:
Angemessenheit der Wahl der Mittel.
Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels.
Hierdurch ist ausgeschlossen, dass beispielsweise jemand meint, aufgrund des Widerstandsrechtes könnte er beliebig Briefbomben verschickten. Das wird man nicht als Erfüllung der Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels bewerten können.
Ob es als mildestes Mittel zulässig sein könnte, Briefbomben nicht mit der Post zu versenden, sondern per Fax zuzufaxen, wäre vielleicht zu diskutieren. Das Faxen von Briefbomben wird man als „mildes Mittel“ bewerten können. Das Zusenden von Briefbomben, in dem Wissen, dass die beim Öffnen explodieren können und Schaden anrichten können, nicht.
Aber auch das Zufaxen vom Briefbomben, unter Bezugnahme auf GG Art. 20 Abs. 4 kann und darf erst dann als zulässig angesehen werden, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass „andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Unter diesem Gesichtspunkt der erfolgreichen Versuche der anderen Abhilfe i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4, ist der Rückblick von Jürgen auf das Jahr 2005 und noch weiter zurück, auch zu sehen. In dem halben Jahr seit Bestehen des Forum, wurden auch hier, bisher erfolglose Versuche der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4 dokumentiert die insbesondere auf die Gesundheitsbehörden hin unternommen wurden. Unter dem Gesichtspunkt der erfolglosen Versuche der „anderen Abhilfe“ auf die staatlichen Organe in der Bundesrepublik Deutschland zu, verweist Jürgen auf das, was im Zusammenhang mit „klein-klein-aktion“ und „MuM“ seit nun über 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf erfolglose Bemühungen der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4 geschehen, dokumentiert und verbreitet ist. (Übrigens: auch „MuM“ ist kein an Mitgliedschaft gebundener Verein. „MuM“ steht für das Kommunikationsinstrument des Vereins Wissenschaft, Medizin und Menschenrechte e.V. (der tatsächlich nur ganz wenige Mitglieder hat). Auch wer zum „wir“ bei „MUM“ zählt, ist nicht klar eingrenzbar.)
Begonnen mit der Nichtbereitschaft, die Lüge des Robert Koch-Institutes (RKI), Dr. Marcus, vom 9.3.1995, Fotos des isolierten „HIV“ befinden sich in den Publikationen von Montagnier (1983) und Gallo (1984), schufen in den letzten 10 Jahren die beteiligten staatlichen Organe (Gesundheitsbehörden, Parlamente, Justiz) die Beweise, der erfolglosen Versuche der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20.
In den staatlichen Organen der vollziehenden Gewalt (hier sind die Gesundheitsbehörden von Bedeutung) und der Justiz, kann nur jemand tätig sein, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit, ggf. auch in seiner Freizeit, aktiv für den Erhalt der grundgesetzlich zwingend abverlangten staatlichen Ordnung einzutreten.
Diese Rechtsklarheit kam in den 70er Jahren im Zusammenhang mit der sog. Berufsverbotsdiskussion, die sich insbesondere gegen tatsächliche oder vermeintliche Kommunisten wendete. Zuvor war der von Adenauer in den 50er Jahren eingeführte Antikommunisteneid abgeschafft worden. Bis dahin musste sich noch jeder vor Eintritt in den öffentlichen Dienst per Eid verpflichten, Kenntnis von kommunistischen Umtrieben anzuzeigen. Zur Anzeige der Kenntnisnahme der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut und deren Propaganda, dagegen war im öffentlichen Dienst niemand durch Eid verpflichtet. (Tatsächlich war der öffentliche Dienst der Nazis ja nahezu komplett in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden.)
Von dieser Pflichterfüllung zum jederzeitigen aktiven Eintreten für die grundgesetzlich zwingend abverlangte staatliche Ordnung haben wir in den letzten 10 Jahren nichts erfahren. Auch in diesem Forum findet man (leider) kein Dokument aus einer Behörde, beispielsweise aus dem Bundesgesundheitsministerium, aufgrund einer Anfrage, in der das aktive Eintreten für die grundgesetzlich zwingend abverlangte Ordnung dokumentiert ist.
Es finden sich sehr wohl viele Beweisdokumente, mit denen die Verletzung des Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mittels Irreführungen (z.B. über das wissenschaftlich nachgewiesene H5N1-Virus) gesichert werden, was als Voraussetzung die Beseitigung der grundgesetzlich zwingend abverlangten staatlichen Ordnung hat, aus den staatlichen Organen heraus gestützt und gesichert wird.
Trotzdem sollte man auch das nicht zur Rechtfertigungsgrundlage für Widerstandshandlungen nach GG Art. 20 Abs. 4 machen, indem man beispielsweise an Gesundheitsbehörden Briefbomben faxt.
Roman Herzog, der ehemalige Bundesverfassungsrichter und ehemalige Bundespräsident, weist in seinem Kommentar zum GG Art. 20 Abs. 4 aus dem Jahre 1980 auch auf die Logik hin, dass dann, wenn in Deutschland die grundgesetzlich zwingend abverlangte staatliche Ordnung beseitigt worden ist, niemand, der sein Recht nach GG Art. 20 Abs. 4 wahrnimmt, mit einem der Rechtsstaatlichkeit unterworfenen Strafverfahren rechnen kann.
Auch diese logische Tatsache sollte einen davon abhalten, als Widerstandshandlung Briefbomben durch die Gegend zu faxen.
Was mir allerdings sinnvoll erscheint, und was durch Stefan Lanka und durch mich in den letzten Monaten auch immer häufiger erfolgte, ist, dass wir in Schriftstücken an Behörden und an Gerichte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hier um Handlungen des Versuches der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4 handelt.
Im Jahr 2006 scheint es sinnvoll zu sein, auf dem bisherigen Hintergrund, in Beziehung zu Behörden insb. Gesundheitsbehörden, aber auch intern, viel deutlicher als dieses bisher erfolgte, darauf hinzuweisen, dass es ich hier um Handlungen des Versuches der „anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4 handelt.
Zweck dieses Bewußtwerden ist ja gerade, zu verhindern, dass die Sach- und Rechtslage entsteht, dass das Widerstandsrecht berechtigt in Anspruch genommen werden kann und darf und Briefbomben durch die Gegend gefaxt werden dürfen.
Ich meine, die Zeit ist reif, dass wir uns in diesem neuen Jahr mehr auf das Widerstandsrecht nach Grundgesetz Art. 20 Abs. 4 besinnen, worauf Jannis ja schon mehrfach hingewiesen hat, hier aber nicht die negative Dimension betonen und das „Widerstandsrecht“ betonen, sondern die positive Dimension, das Erfordernis der Versuche der „anderen Abhilfe“ betonen.
Vielleicht wird man das Jahr 2006 als das Jahr verstehen müssen, in dem wir beginnen, unser Handeln bewusster als „Versuch der anderen Abhilfe“ i.S.d. GG Art. 20 Abs. 4 zuerst einmal selbst zu verstehen aber dann auch klar nach außen hin darzustellen, als Versuch der „anderen Abhilfe“, damit keinem Deutschen das Widerstandsrecht nach GG Art. 20 Abs. 4 zufällt, das zufolge des Kommentars von Roman Herzog aus dem Jahre 1980, dann, wenn der Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels gewahrt bleibt, auch Handlungen nicht ausschließt, bei denen der Tod unbeteiligter Dritter in Kauf genommen wird.
Auf dem Hintergrund, der abwendbaren Folgen dass aus den deutschen staatlichen Organen heraus, nachweislich bewusst und unbedingt vorsätzlich, die Irreführung über krankheitsverursachende Viren fortgesetzt wird, mit der Folge, dass insbesondere Kinder durch Giftstoffe, die als Schutzimpfungen getarnt sind, massenhaft geschädigt werden, bis hin zur Tötung die die deutschen Behörden mit ihrer AIDS-Politik in Deutschland sichern, um hiermit den AIDS-Völkermord in Afrika mit der Folge von Millionen Toten zu sichern, was aus den deutschen staatlichen Organen nur dann möglich ist, wenn die grundgesetzlich zwingend abverlangte staatliche Ordnung beseitigt worden ist, erweist sich das als zulässig anzusehende mildeste Mittel im Konkreten, keinesfalls so milde, wie es das Zufaxen einer Briefbombe wäre.
Auf dem logischen Hintergrund, dass dann, wenn die grundgesetzlich zwingend abverlangte Ordnung beseitigt ist, niemand, der das Widerstandsrecht in Anspruch nimmt, mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen kann, ergibt sich die Logik, dass Widerstandshandlungen nur nach der Partisanenmethode (heute würde man sagen nach der Terroristenmethode) durchgeführt werden können, bei denen derjenige, der das Recht in Anspruch nimmt, sich nicht erwischen lässt.
Zweck der Bezugnahme auf das Widerstandsrecht, der Betonung der Phase der Versuche der „anderen Abhilfe“, ist es ja gerade, die grundgesetzlich eröffneten Widerstandshandlungen die rechtliche Grundlage zu entziehen, dadurch, dass „andere Abhilfe“ erfolgt.
Niemand der die Gewähr dafür bietet, jederzeit aktiv für den Erhalt der grundgesetzlich zwingend abverlangten Ordnung einzutreten, kann Aktivitäten zur Vermeidung von Widerstandshandlungen nach GG Art. 20 Abs. 4, als unzulässige Angriff auf den demokratisch legitimierten Rechtsstaat und seiner Organe behaupten.
Das würden allenfalls diejenigen Staatsbediensteten und Richter behaupten, die sich aktiv an der Beseitigung der grundgesetzlich zwingend abverlangten staatlichen Ordnung beteiligt haben und beteiligten und die Beseitigung der grundgesetzlich zwingend abverlangten staatlichen Ordnung bewusst und unbedingt vorsätzlich, und sei es nur durch Duldung, sichern und Gehälter dafür einstreichen (nicht verdienen, sondern sich nur aneignen weil es ihnen irrtümlich überwiesen wurde), dass sie jederzeit aktiv für den Erhalt der grundgesetzlich zwingend abverlangten Ordnung eintreten, also sich selbst als Anstellungsbetrüger beweisen, strafbar nach § 263 StGB (Betrug).
Viele Grüße
Karl